Satzung des Förderkreis Arche Memmingen e.V.

 
 

§ 1 Name und Sitz

 

 

 

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Arche Memmingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderkreis Arche Memmingen e.V.“.

 
  Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen.

 

 

§ 2 Zweck

 

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Behindertenarbeit im In- und Ausland im Sinne des Gedankens der Arche von Jean Vanier, d.h. Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, in der Form selbstlos zu unterstützen, dass sie in ökumenischen Arche-Lebensgemeinschaften mit ihren Betreuern im Geiste des Evangeliums zusammenleben können. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Integration behinderter Menschen in das gesellschaftliche Leben.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln und Sachwerten, die Beratung und Betreuung von Archeorganisationen und anderen Einrichtungen mit ähnlichem Satzungszweck bei Projekten und durch Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

§ 3 Mittel zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins

 

 

Die Mittel zur Verwirklichung seiner Zwecke erhält der Verein durch Spenden und Zuwendungen Dritter.

 

 

 

§ 4 Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 5 Eintritt von Mitgliedern

 

 

Mitglied des Vereins kann werden, wer rechtsfähig ist, natürliche Personen jedoch erst ab Vollendung des 18. Lebensjahrs. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag gegenüber einem Mitglied des Vorstandes der Vorstand.

 

 

 

§ 6 Austritt von Mitgliedern

 

 

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

 

 

 

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

 

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

 

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

 

 

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er darf nicht so hoch sein, dass der Beitritt zum Verein dadurch in irgendeiner Weise behindert wird.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

 

Der Vorstand im Sinn von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn deren Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, wobei die Gründe angegeben werden sollen.

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch eine Nachricht in Textform einberufen. Die Einberufung kann insbesondere mittels e-Mail erfolgen, wenn das Mitglied dem Verein seine e-Mail-Adresse bekanntgegeben hat. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert, insbesondere ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

§ 11 Beirat

 

 

Zur Beratung des Vorstands kann vom Vorstand ein Beirat berufen werden. Er besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Beirats es verlangt.

 

 

 

§ 12 Auflösung und Zweckänderung

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an

 

 

den Caritas-Verband Memmingen-Unterallgäu e.V. mit dem Sitz in Memmingen, Postanschrift: 87700 Memmingen, Marienrain 4, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts - Registergericht – Memmingen, VR 932,

 

 

der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das gleiche gilt, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Memmingen, den 8. März 2012

 

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